Allgemeine Geschäftsbedingnungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zu dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nur für Geschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
    2. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Preise
    1. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesen wird. Der AN haftet nicht für USt-Schulden und USt-Vergehen seiner inländischen oder ausländischen AG. Soweit der AN für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist der Erstattungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.
    2. Der AN ist berechtigt, dem AG gesonderte Kosten bei verlangter beschleunigter Lieferung, insbesondere bei Wochenendarbeiten und erhöhten Versandkosten, in Rechnung zu stellen. Ist Material, welches der AG für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zu verarbeiten, werden dem AG die entstehenden Mehrkosten berechnet.
    3. Die ausgelieferte Menge wird abgerechnet, eine Gutproduktion wird in Rechnung gestellt.
  3. Lieferfristen
    1. Ein bestimmter Lieferungszeitpunkt oder –zeitraum ist nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam.
    2. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  4. Versand
    1. Der AN nimmt Verpackungen gemäß der VerpackungsVO zurück. Diese müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt, vom AG die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  5. Zahlung
    1. Die Rechnung des AN ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
    2. Der AN ist berechtigt, jederzeit Abschlagszahlungen zu verlangen.
    3. Kommt der AG mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen – auch aus anderen Verträgen mit dem AN – in Verzug oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN kann noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, Zug-um-Zug Zahlungen gegen Auslieferung verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
    4. Kann der AG die Beseitigung eines Mangels verlangen, kann er nur den entsprechenden Teil der Vergütung verweigern.
    5. Der AG kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des AG. Der AG kann aus anderen Verträgen keine Zurückbehaltungsrechte herleiten
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum vom AN stehender Ware ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
    2. Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt in Höhe des Anteils, der dem Miteigentumsanteil des AN entspricht, an den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt, dem Abnehmer diese Abtretung bekannt zu geben. Der AG hat dem AN jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen zu erteilen.
    3. Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt.
    4. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht hiermit dem AN zu.
  7. Rücktrittsvorbehalt
    1. Ist das vom AG angelieferte Material wegen seiner Beschaffenheit (insbesondere wegen Papier-, Folien- oder Farbmängeln oder sonstiger Fehler) nicht ordnungsgemäß zu be- oder verarbeiten, kann der AN vom Vertrag zurücktreten. Bereits entstandene Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des AG. Der AG ist verpflichtet, das Material auf seine Kosten zurückzunehmen.
    2. Wird Material des AG bei der Überprüfung auf Bearbeitungs- und Verarbeitungsfähigkeit beschädigt, hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, eine weitergehende Haftung besteht nicht.
    3. Wird dem AN oder jedermann die Leistung unmöglich, kann der AN zurücktreten, Schadenersatzansprüche stehen dem AG nicht zu.
    4. Dasselbe gilt, wenn der AG oder ein sonstiger Lieferant dem AN das zur Durchführung des Auftrages notwendige Material nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt hat.
  8. Mängelhaftung
    1. Mängelrügen sind innerhalb von drei Tagen seit Erhalt der Lieferung zu erheben, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
    2. Der AG hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn Gegenstand des Auftrages nicht verkehrsübliches Material gewesen ist, außer wenn der AG den AN schriftlich auf die Besonderheiten des Materials hingewiesen hat und der AN den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
    3. Die Haftung des AN ist insbesondere bei der Verarbeitung von digital gedruckten Bogen ausgeschlossen, wenn der AG keine gleichartigen Bogen zum Vorlauf zur Verfügung gestellt hat.
    4. Die Ansprüche des AG sind grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt, jedoch ist dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nachbesserung ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Werksache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    5. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    6. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
    9. Ansprüche des AG verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  9. Ausführung
    1. Der AN führt den Auftrag nach dem Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen durch, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.
    2. Die auch über Internet unter www.achilles.de abrufbaren technischen Informationen und Verarbeitungshinweise zur Veredelung sind Gegenstand der Verträge.
    3. Der AG muss den AN darauf hinweisen, wenn zur Verfügung gestelltes Material von den technischen Informationen, bzw. vorangegangenen Aufträgen abweicht.
  10. Urheberrecht
    1. Der AN hat das Recht, die von ihm veredelten Produkte für Veröffentlichungen, insbesondere zur Eigenwerbung, zu verwenden.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN und die Zahlung des AG ist der bearbeitende Betrieb.
  1. Der Gerichtsstand ist Celle.
  2. Im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern gilt deutsches Recht.

  1. Allgemeines
    1. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zu dem Auftraggeber (AG). Sie gelten nur für Geschäfte mit
    1. Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
    1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
  2. Preise
    1. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise zzgl. ges. MwSt. Diese wird auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesen. Der AN haftet nicht für UST-Schulden und UST-Vergehen seiner inländischen oder ausländischen AG. Soweit der AN für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist der Erstattungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.
    2. Auftragsänderungen nach Freigabe durch den AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes können dem AG gesondert berechnet werden
    3. Der AN ist berechtigt, dem AG gesonderte Kosten bei verlangter beschleunigter Lieferung, insbesondere bei Wochenendarbeiten und erhöhten Versandkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Fehlern in der Datenanlage (digitale Daten) wird nach Aufwand abgerechnet. Ist Material, welches der AG für Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt nicht oder nur mit erhöhten Aufwand zu verarbeiten, werden dem AG die entstehenden Mehrkosten berechnet
    4. Die Abrechnung erfolgt nach der ausgelieferten Menge. Die Lieferung und Abrechnung von Mehrleistungen bis zu 5 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
    5. Bei einer Minderlieferung von bis zu 5 % wäre eine Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Ein erheblicher Mangel liegt nicht vor
    6. Für bestellte Auflagen von bis zu 1500 Stück können Mehrlieferungen von bis zu 10 % nicht beanstandet werden.
  3. Lieferfristen
    1. In der Auftragsbestätigung nennt der AN den voraussichtlichen Liefertermin. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftrag vollständig geklärt ist und der AG den Digital-Proof und/oder andere freizuzeichnende Unterlagen schriftlich freigegeben hat und diese beim AN eingetroffen sind. Ein bestimmter Lieferungs
    2. Wird dem AN oder jedermann die Leistung unmöglich, kann der AN zurücktreten, Schadensersatzansprüche stehen dem AG nicht zu
    3. Dasselbe gilt, wenn der AG oder ein sonstiger Lieferant dem AN zur Durchführung des Auftrages notwendige Material nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt hat.
  4. Verspätete Lieferung
    1. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  5. Versand
    1. Der AN nimmt Verpackungen gemäß der VerpackungsVO zurück. Die Gitterboxen bleiben Eigentum des AN. Der AG hat Europaletten gleicher Anzahl zurückzugeben. Die Rücksendung hat innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem Zustand frei Haus zu erfolgen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt, vom AG die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.*-
  6. Zahlung
    1. Die Rechnung des AN ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen
    2. Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen abzurechnen
    3. Kommt der AG mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen – auch aus anderen Verträgen mit dem AN – in Verzug oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN kann noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, Zug um Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
    4. Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen Ausgleich der Rechnung ganz zu verweigern
    5. Der AG kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des AG. Der AG kann aus anderen Verträgen keine Zurückbehaltungsrechte herleiten.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von AN stehender Ware ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
    2. Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt in Höhe des Anteils, der dem Miteigentumsanteil des AN entspricht, an den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt, dem Abnehmer diese Abtretung bekanntzugeben. Der AG hat dem AN jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung zu erteilen.
    3. Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt.
    4. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht hiermit dem AN zu.
  8. Mängelhaftung
    1. Mängelrügen sind innerhalb von 3 Tagen seit Erhalt der Lieferung zu erheben, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
    2. Der AG hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn Gegenstand des Auftrages nicht verkehrsübliches Material gewesen ist, außer wenn der AG den AN auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen hat und der AN den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
    3. Dasselbe gilt, wenn der AG dem AN selbst oder durch Dritte fehlerhafte digitale Daten zur Verfügung gestellt hat. Im übrigen ist der Digital-Proof für die Auftragsdurchführung maßgebend. Der Digital-Proof beinhaltet keine Farbverbindlichkeiten.
    4. Der AN wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessern oder neu liefern, die sich infolge eines Umstandes, der bei Gefahrübergang vorliegt, als mangelhaft herausstellen.
    5. Die Ansprüche des AG sind grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt, jedoch ist dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten
    6. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
    7. Verletzt der AN sonstige Vertragspflichten, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher-sehbaren Schaden
    8. Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
    9. Die technischen Merkblätter (unter https://www.achilles.de/downloads) sind Gegenstand des Vertrages
    10. Keinen Sachmangel stellt es dar, wenn eine Produktionsabweichung von +/- 1,0 mm vorhanden ist.
  9. Ausführung
    1. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.
    2. Die Rechte des § 642 BGB stehen dem AN auch zu, wenn sich das vom AG angelieferte Material infolge seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß be- oder verarbeiten lässt.
    3. Wird Material des AG bei der Überprüfung auf Bearbeitungs- und Verarbeitungsfähigkeit beschädigt, hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
  10. Speicherung von Daten
    1. Der AN speichert für eigene Marketingzwecke (und solche der zum Firmenverbund gehörenden Unternehmen) Adress- und Bestelldaten des AG, z.B. für das Zusenden von Informationsmaterial oder Newslettern. Der AG kann jederzeit kostenlos unter app@achilles.de oder unter 05141-753-0 widersprechen.
  11. Urheberrecht
    1. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Skizzen, Mustern, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt dem AN.
    2. Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Digital-Proofs, Stanzwerkzeuge, Konturen u. s. w. bleiben Eigentum des AN, sofern die Grundlage digitale Daten sind. Dieses gilt auch, wenn für Sie anteilige Kostenbeiträge gesondert in Rechnung gestellt wurden. Der AN hat keine Aufbewahrungspflicht.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN ist die bearbeitende Betriebsstätte. Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Zahlung ist Celle. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Geltung deutschen Rechts ist aufgrund zwingender Norm ausgeschlossen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Vorrangig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Achilles Präsentationsprodukte GmbH.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Einkaufsbedingungen der Werner Achilles GmbH & Co. KG (nachfolgend AG) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragsnehmers (nachfolgend AN) werden nicht anerkannt, es sei denn, der AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN die Ware vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Die Einkaufsbedingungen des AG gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der AN ist verpflichtet, die Bestellung des AG innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der AG Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des AG nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des AG zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem AG unaufgefordert zurückzugeben.
  3. Energiesparende Produkte werden, soweit wirtschaftlich darstellbar, von uns bevorzugt. Bei jeder Beschaffung von energieverbrauchenden Produkten (z.B. Produktionsanlagen, Heizungen, Pumpen, Beleuchtungssysteme, Monitore) sind daher auch die jeweils effizientesten Systeme anzubieten und deren Mehrverbrauch und Minderverbrauch in übersichtlicher Form darzustellen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verpackung kostenfrei zurückzunehmen.
  2. Rechnungen, die der Auftragnehmer zweifach zu erstellen hat, kann der AG nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben des AG in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer, den Besteller, die Lieferantenanschrift, die Kostenstellen-Nummer und Teilenummer enthält. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Der AG bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu, auch mit Forderungen der mit konzernmäßig verbundenen Unternehmen des AG. Ferner ist der AG auch berechtigt, gegenüber Forderungen aufzurechnen, die einem mit dem AN verbundenen Unternehmen zustehen.

§ 4 Leistung

  1. Rechte und Pflichten aus einer Bestellung darf der AN nur mit schriftlicher Genehmigung des AG auf Dritte übertragen. Jede Bestellung des AG ist getrennt zu behandeln.
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend ist zur Lieferung der Firmensitz des Auftraggebers oder die von ihm angegebene Adresse.
  3. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Warenannahme
    Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Freitag 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  5. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der AG Schadenersatz, steht dem AN das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  6. Jeder Sendung ist ein 2-facher Lieferschein beizufügen, der sämtliche vorgeschriebenen Kennzeichen des Auftrages, wie Besteller, Bestellnummer, Lieferantenanschrift, Kostenstellen-Nummer und Teilenummer enthalten muss. Der Lieferschein ist außerhalb der Verpackung deutlich gekennzeichnet der Lieferung beizufügen.
  7. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
  8. Beantragt der AN ein Insolvenzverfahren, ist der AG berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Der AG ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, soweit sich die Zusammensetzung der Produkte (Inhaltsstoffe und
    Produktionsverfahren) nachhaltig ändert.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu, in jedem Fall ist der AG berechtigt, vom AN nach Wahl des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 6 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der AG auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683,670 BGB sowie gemäß
    §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 7 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der AN Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des AG Gerichtsstand; der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des AG.
  3. Es gilt deutsches Recht.